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Stand: 05/2026
1.1. Für Angebote, Lieferungen und Leistungen der heimatec GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Zwischen der heimatec GmbH und dem Kunden wird beim ersten Vertragsschluss vereinbart, dass die Bedingungen auch sämtlichen Folgegeschäften - auch solchen, die mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossen werden – zugrunde gelegt werden. Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn die heimatec GmbH Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2. Vor Vertragsschluss getroffene besondere Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich enthalten sind.
1.3. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
2.1. Angebote der heimatec GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch die heimatec GmbH zustande.
2.2. Der Kunde ist an Bestellungen vier Wochen gebunden. Die in Angeboten, Prospekten und sonstigen schriftlichen Materialien enthaltenen Angaben (Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben usw.) sind lediglich als annähernd zu betrachten. Sie stellen - vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher Vereinbarung - keine zugesicherten Eigenschaften dar.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die heimatec GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, so sind die Unterlagen unverzüglich auf Kosten des Interessenten zurückzugeben bzw. zu vernichten.
3.1. Liegen zwischen Datum der Auftragsbestätigung und Lieferung mehr als vier Monate, so ist die heimatec GmbH zu einer Anpassung des Preises an die bei Lieferung gültigen Listenpreise berechtigt. Bei langfristigen Lieferverträgen gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise.
3.2. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung sowie zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
3.3. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht abweichend vermerkt, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Unbeschadet dessen ist die heimatec GmbH jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt, eine Lieferung von einer Bezahlung Zug-um-Zug abhängig zu machen.
3.4. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten der heimatec GmbH geleistet werden.
3.5. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
4.1. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als vierzehn Tage in Verzug oder lässt er von der heimatec GmbH angenommene Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, so ist die heimatec GmbH unbeschadet anderer Rechte berechtigt;
4.1.1. sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen;
4.1.2. sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten, wenn der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zu Sicherheitsleistungen nicht bereit ist;
4.1.3. sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 10) geltend zu machen;
4.2. Die heimatec GmbH ist darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Des Weiteren ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen; gleichfalls ist auch die Geltendmachung eines höheren Verzugszinses aus einem anderen Rechtsgrund vorbehalten.
5.1. Gegenüber Ansprüchen der heimatec GmbH kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist zusätzlich Voraussetzung, dass der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.2. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von der heimatec GmbH und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6.1. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
6.2. Die Lieferfrist ist auch dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Ware versandt worden ist.
6.3. Der Beginn der von der heimatec GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
6.4. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäß Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die heimatec GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6.6. Die heimatec GmbH haftet ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist der heimatec GmbH zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug der heimatec GmbH nicht auf einer von dieser zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.7. Die heimatec GmbH ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von der heimatec GmbH sofort fakturiert werden.
6.8. Die heimatec GmbH behält sich in jedem Fall die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.
7.1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.
7.2. Die Gefahr geht mit der Übernahme der Ware, ansonsten mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder die heimatec GmbH zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.
7.3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr von diesem Zeitpunkt an auf den Kunden über, gleichzeitig wird der vereinbarte Kaufpreis fällig. Kosten der Lagerung bei der heimatec GmbH oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.
7.4. Versandanweisungen des Kunden sind für die heimatec GmbH nur verbindlich, wenn sie von der heimatec GmbH schriftlich bestätigt werden. Eine Transportversicherung wird die heimatec GmbH ausschließlich auf besondere schriftliche Anweisung auf Rechnung des Kunden abschließen.
8.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die heimatec GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8.4. Die heimatec GmbH sowie ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt für den Fall einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung des Produkthaftungsgesetzes.
8.6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
8.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8.8. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
9.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der heimatec GmbH.
10.1. Die heimatec GmbH behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienst- bzw. Reparaturleistungen (Vorbehaltsware).
10.2. Der Kunde ist unter Widerrufsvorbehalt berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht gegenüber der heimatec GmbH in Zahlungsverzug gerät. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst das Eigentum vorzubehalten, wenn er die Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert.
10.3. Der Kunde tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z. B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die heimatec GmbH ab. Er ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von der heimatec GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Diese kann die Einziehungsermächtigung widerrufen und die Abtretung anzeigen, wenn beim Kunden einer der in Ziffer 4.1 bezeichneten Fälle eintritt oder wenn Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens der Insolvenzordnung über sein Vermögen gestellt wird. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Drittschuldner und die jeweiligen Forderungen zu nennen und alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
10.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der heimatec GmbH hinzuweisen und die heimatec GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der heimatec GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
10.5. Übersteigt der realisierbare Wert der der heimatec GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung der heimatec GmbH gegen den Kunden um mehr als 20 %, so ist die heimatec GmbH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihr aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.
10.6. Die heimatec GmbH ist nach Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt, diese nach Vorankündigung zu verwerten. Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Verwertungserlös wird unter Anrechnung einer Verwertungskostenpauschale von 15 % des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Ziffer 4.2 Satz 2 gilt entsprechend.
11.1. Der Kunde ist verpflichtet, Waren, die im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss mit der heimatec GmbH geliefert werden und unter den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder erneut zu exportieren. Ebenso ist die Verwendung dieser Waren in der Russischen Föderation untersagt.
11.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Zweck der Ziffer 11.1 auch durch Dritte in der weiteren Lieferkette, insbesondere durch Wiederverkäufer, nicht vereitelt wird.
11.3. Der Kunde richtet ein angemessenes Kontrollsystem ein und hält dieses aufrecht, um Aktivitäten Dritter innerhalb der Lieferkette, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck der Ziffer 11.1 beeinträchtigen könnten.
11.4. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziffern 11.1, 11.2 oder 11.3 gilt als wesentliche Vertragsverletzung durch den Kunden. Die heimatec GmbH ist berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen. Sollte der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die heimatec GmbH sämtliche Verträge mit dem Kunden, einschließlich laufender Aufträge, ohne Anspruch auf Schadensersatz seitens des Kunden stornieren. Ansprüche auf Schadensersatz an den Kunden bleiben hiervon unberührt.
11.5. Der Kunde verpflichtet sich, die heimatec GmbH unverzüglich über etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Ziffern 11.1, 11.2 oder 11.3 zu informieren. Dies gilt auch für relevante Aktivitäten Dritter, die den Zweck der Ziffer 11.1 gefährden könnten.
11.6. Auf einfache Anforderung muss der Kunde eine vom Endkunden unterzeichnete Endverbleibserklärung (End User Certificate) vorlegen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, ist die heimatec GmbH berechtigt, den entsprechenden Auftrag ohne Schadensersatzansprüche des Kunden zu stornieren. Ansprüche auf Schadensersatz an den Kunden bleiben hiervon unberührt.
12.1. heimatec ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) im öffentlichen Verpackungsregister LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert. Die Registrierungsnummer lautet DE4463768806964. Zudem ist das Unternehmen an ein duales System zur Erfüllung seiner gesetzlichen Systembeteiligungspflicht für die von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen angeschlossen.
13.1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und der heimatec GmbH geschlossenen Vertrag und ausschließlicher Gerichtsstand unter Kaufleuten im Sinne des HGB ist der Sitz der heimatec GmbH. Die heimatec GmbH ist jedoch berechtigt, auch am Lagerort der gelieferten Ware zu klagen.
13.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
13.3. Daten werden im Rahmen der DSGVO gespeichert.